Rechtsschutz


Referatsleiterin: Justiziariat:
Ina Hesse, StDin
Ebersberg
rechtsschutz@bpv.de
Telefontermine nach Vereinbarung
Sarah Jockers
jockers@bpv.de
Tel.: 089 746163 -0
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Stoffsammlung für eine Selbstauskunft zur Dienstlichen Beurteilung 01.01.2019 – 31.12.2022
(nur für Mitglieder)

Überlassungserklärung Dienstgeräte

Lehrerdienstgeräte und die Pflichten der Lehrkraft,insbesondere Haftungsfragen [434 KB]
Kollegeninformation 16 vom 10.12.2021

Vereinbarung zur Überlassung eines mobilen Lehrerdienstgeräts

Muster für eine Nutzungsordnung der EDV-Einrichtung und des Internets für Lehrkräfte

KMBek: Hinweise zur Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen

(mit Anlagen „Muster für eine Nutzungsordnung“, Musterformular „Erklärung für Schülerinnen und Schüler“ und Musterformular „Erklärung für Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal“)

Quelle: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-436/

Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets an Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. September 2012, Az. II.7-5 O 4000-6b.122 162 (außer Kraft seit 26.07.2022)

Rahmendienstvereinbarung über die Einführung und Anwendung von digitalen Kommunikations- und Kollaborationswerkzeugen (gemäß Abschnitt 7, Anlage 2 zu § 46 BaySchO)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Januar 2021, Az. I.8-BS4400.27/165/28

Rechtsschutzordnung des bpv

Auszug aus der
Geschäftsordnung des Bayerischen Philologenverbandes
(in der Fassung vom 25.01.2020 )

I Mitgliedschaft

3 Rechtsschutz
3.1 Auf Grund des § 3 der Satzung des Bayerischen Philologenverbandes (bpv) kann der Verband seinen Mitgliedern Rechtsschutz gewähren. Art, Inhalt und Umfang des Rechtsschutzes werden durch die Vorschriften der nachfolgenden Rechtsschutzordnung geregelt.
3.2 Der Rechtsschutz besteht aus Beratungsrechtsschutz und Vertretungsrechtsschutz. Der Beratungsrechtsschutz (Rechtsberatung) umfasst die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft an ein Mitglied. Der Vertretungsrechtsschutz (Rechtsvertretung) umfasst die über die rechtliche Beratung hinausgehende rechtliche Vertretung des Mitgliedes gegenüber Dritten.
3.3 Der Rechtsschutz des bpv dient der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen oder verbandlichen Tätigkeit eines Mitgliedes stehen. Rechtsschutz in diesem Sinne umfasst insbesondere Fragen
- des Beamtenrechts,
- des Arbeitsrechts,
- des Lehrerdienstrechts und des damit im Zusammenhang stehenden Schul- und Prüfungsrechts,
- des Vorbereitungsdienstes und der damit im Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen,
- des Mitgliedes zu individuellen Rechten aus seiner Tätigkeit in der Personalvertretung sowie aus Tätigkeiten als Gleichstellungsbeauftragter oder Vertrauensperson für Schwerbehinderte.
In Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie in Disziplinarangelegenheiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen, wird grundsätzlich Rechtsschutz gewährt. Erscheint das Rechtsschutzbegehren wegen vorsätzlicher Tatbegehung als Missbrauch verbandlicher Solidarität, kann der Hauptvorstand den Rechtsschutz ablehnen.
3.4 Rechtsschutz wird auf Antrag des Mitgliedes gewährt.  Anträge sind unter Darstellung des Sachverhaltes und Beifügung von Kopien sämtlicher einschlägiger Unterlagen an das Rechtsschutzreferat des Verbandes zu richten. Auf Fristen muss vom Mitglied deutlich hingewiesen werden. Ein Antrag auf Vertretungsrechtsschutz ist so rechtzeitig und vollständig zu übermitteln, dass das Rechtsschutzreferat ausreichende Gelegenheit hat, die Erfolgsaussichten der Rechtsschutzangelegenheit zu prüfen. Ob und in welchem Umfang dem Mitglied Vertretungsrechtsschutz über eine Akteneinsicht hinaus gewährt wird, entscheidet der Geschäftsführende Vorstand im Benehmen mit dem Rechtsschutzreferat. Der Hauptvorstand ist über gewährte Vertretungsrechtsschutzverfahren zu informieren. Grundsätzlich erfolgt die Rechtsvertretung durch den Justiziar des bpv oder durch das Dienstleistungszentrum Süd des dbb Beamtenbund und Tarifunion. Sollte der bpv die Vertretung nicht selbst übernehmen können, so kann im Einzelfall nach Eingang des Rechtsschutzantrages Vertretungsrechtsschutz durch Beauftragung eines externen Rechtsanwalts gewährt werden. Hierbei ist das Mitglied verpflichtet, das Rechtsschutzreferat vom Fortgang des Verfahrens, insbesondere von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, jeweils unverzüglich zu verständigen. Vertretungsrechtsschutz wird für jede Instanz gesondert bewilligt. Legt der Gegner des Mitgliedes Rechtsmittel ein, so bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keiner weiteren Rechtsschutzgewährung. Der bpv ist berechtigt, das in dem Verfahren gewonnene Material anonymisiert zu verwerten, gegebenenfalls bei allgemeinem Interesse zu veröffentlichen. Die Verwertung darf nur unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen und nicht zum Nachteil des betreffenden Mitgliedes erfolgen. Der Verband und die für ihn tätigen Personen sind in Rechtsschutzangelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
3.5 Rechtsschutz wird nur Mitgliedern des bpv gewährt.

Hinterbliebenen von Mitgliedern wird auch ohne Beitragszahlung Rechtsschutz nach Maßgabe dieser Rechtsschutzbestimmungen gewährt. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn der Rechtsschutzfall nach dem Beginn der Mitgliedschaft entstanden ist. Erlangt das Mitglied von der Entstehung des Rechtsschutzfalles erst nach seinem Beitritt Kenntnis, so kann für die Gewährung von Rechtsschutz der Zeitpunkt der Kenntnisnahme als maßgeblich herangezogen werden. Vertretungsrechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und kein Ausschlussgrund gem. 3.7 GO gegeben ist. Der Rechtsschutz des bpv ist grundsätzlich subsidiär. Soweit ein Anspruch auf Rechtsschutzgewährung durch Dritte besteht, insbesondere durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Dienstherrn/Arbeitgeber, so kann das Mitglied im Ausnahmefall darauf verwiesen werden, diesen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
3.6 Die Rechtsberatung erfolgt grundsätzlich kostenfrei. Bei einer Rechtsvertretung entscheidet der Geschäftsführende Vorstand auch über die Höhe der Kostenbeteiligung. Dabei kann die Übernahme der vollen oder anteiligen Verfahrenskosten in angemessener Höhe beschlossen werden. Kosten für die Mandatierung externer Rechtsanwälte werden höchstens im Umfang der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erstattet. (vgl. dazu 3.4) Verfahrenskosten und Kostenvorschüsse hat das Mitglied grundsätzlich zunächst selbst zu verauslagen. Verfahrenskosten, die vor Genehmigung des Vertretungsrechtsschutzes entstanden sind, können in der Regel nicht übernommen werden. Eigene Auslagen des Mitglieds (z.B. Kopien, Fahrtkosten) werden grundsätzlich nicht erstattet.
3.7 Der Rechtsschutz endet mit Beendigung der Mitgliedschaft, ungeachtet dessen, ob Verfahren noch anhängig sind. Der bpv ist berechtigt, den Rechtsschutz zu beenden, wenn das Erreichen des Rechtsschutzzieles aussichtslos geworden ist, das Ziel des Rechtsschutzes den verbandlichen Interessen zuwiderläuft oder das Mitglied die erforderliche Mitarbeit unterlässt. Über die Beendigung des Rechtsschutzes entscheidet der Hauptvorstand, in eilbedürftigen Fällen der Geschäftsführende Vorstand.
3.8 Der Verband ist bestrebt seinen Mitgliedern sachkundige Rechtshilfe zu leisten. Weder der Verband noch die von ihm beauftragten Personen können jedoch eine Haftung übernehmen