Warteliste
Circa 40 % der Neueinstellungen eines Jahrganges erfolgen aus der Warteliste. Dabei wird aus der Warteliste grundsätzlich nur zum Herbsttermin eingestellt. Die Wartelistenberechtigung umfasst in der Regel fünf Schuljahre, unabhängig davon, ob man sich tatsächlich bewirbt oder nicht. Für jedes Jahr ab dem zweiten Jahr auf der Warteliste erhält man einen Bonus in Höhe von 0,06 auf die Einstellungsnote. Die Unterlagen für die Teilnahme an der Warteliste erhalten die Studienreferendare in der Regel spätestens drei Monate nach Beendigung des Referendariats per Post an die beim StMBKWK hinterlegte Adresse.
Folgende Voraussetzungen für die Aufnahme in die Warteliste müssen erfüllt sein:
1. Das zweite Staatsexamen wurde in Bayern abgelegt.
2. Die Note des zweiten Staatsexamens und die Gesamtprüfungsnote sind nicht schlechter als 3,50.
3. Ein Exemplar des entsprechenden Formblattes wurde an das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst übersandt.
Bei den Unterlagen, die man vom Staatsministerium nach der Beendigung des Referendariats erhalten hat, ist auch die jährliche Bereitschaftserklärung zur Teilnahme an der Warteliste in fünffacher Ausfertigung enthalten. Seit Februar 2012 ist das Wartelistenverfahren auf ein Onlineportal des StMBKWK umgestellt.
Diese Erklärung muss, wenn man auf die Warteliste gesetzt werden will, bis spätestens zum 30. April eines jeden Jahres, in dem man am Wartelistenverfahren teilnehmen will, an das Staatsministerium gesendet worden sein. Bei einer Einsendung innerhalb der letzten beiden Wochen vor dem Fristende empfiehlt das Kultusministerium die Verwendung eines Einschreibens mit Rückschein.
Die entsprechenden Unterlagen sendet man an folgende Adresse:
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 80327 München |
Eine eventuelle Schwangerschaft, Elternzeit oder eine geplante Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen sollten nicht zu einem Verzicht auf die Bereitschaftserklärung führen. Bei Schwangerschaft oder der Inanspruchnahme von Kindererziehungszeiten ist eine sofortige Beurlaubung beim Eintritt in den Staatsdienst möglich. Also: Auch wenn die Bewerberin bereits weiß, dass sie wegen der Geburt eines Kindes den Dienst nicht antreten können wird, soll unbedingt eine Bereitschaftserklärung für die Warteliste abgegeben werden, da die Planstelle übertragen wird, und nur aufgrund der Elternzeit nicht angetreten wird. Sie bleibt aber erhalten.
Ein Verzicht auf die Abgabe einer Bereitschaftserklärung ist nur in wenigen Fällen sinnvoll, da die Dauer der Wartelistenberechtigung grundsätzlich fünf Jahre umfasst und sich durch einen Verzicht nicht verlängert. Allerdings muss man sich bei der Abgabe der Bereitschaftserklärung bewusst sein, dass das Ablehnen des Einstellungsangebotes (z. B. wenn man vertraglich an eine Privatschule gebunden ist und auch keinen Auflösungsvertrag erhält) zum Verlust der Wartelistenberechtigung führt. Diese mögliche Fallkonstellation gilt es insbesondere beim Abschluss von Verträgen mit Privatschulen zu berücksichtigen.
Die Einstellungen aus der Warteliste beginnen etwa ab der zweiten Juliwoche. Bewerber müssen bis zum 10. August erreichbar sein. Wenn man auf ein staatliches Einstellungsangebot nicht innerhalb von drei Tagen reagiert oder es ablehnt, dann verliert man die Wartelistenberechtigung. Erst nach dem 10. August können Bewerber aus dem aktuellen Prüfungsjahrgang ein Stellenangebot ohne Verlust der Teilnahmeberechtigung am Wartelistenverfahren ablehnen.
Die Wartelistenberechtigung erlischt, wenn man:
- eine unbefristete Anstellung im nichtstaatlichen öffentlichen Schuldienst in Bayern (z. B. bei der Stadt München) angenommen hat,
- eine unbefristete Anstellung mit Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Schuldienst außerhalb Bayerns (z. B. in einem anderen Bundesland) angenommen hat,
- zum Kirchenbeamten beim katholischen Schulwerk oder bei der evangelischen Schulstiftung ernannt worden ist,
- ein unbefristetes Einstellungsangebot in den bayerischen Schuldienst (Planstelle, Supervertrag) abgelehnt hat oder erst ab dem vierten Tag nach dem Eingang des Anstellungsangebot zugesagt hat. Andere Beschäftigungsverhältnisse (z. B. befristeter Aushilfsvertrag, Anstellung an einer Privatschule etc.) haben keinen Einfluss auf die Wartelistenberechtigung.
Bewerber aus dem aktuellen Prüfungsjahrgang können ein Stellenangebot erst nach dem 10. August ohne Wartelistenschädigung ablehnen.
Sonstige Anstellungen, insbesondere an privaten, staatlich anerkannten oder genehmigten Schulen, haben keinen Einfluss auf die Wartelistenberechtigung.
Ab Mitte Juni werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus die anonymisierten Listen mit den entsprechenden Platzziffern bekannt gegeben. Die Listen finden sich auf der Homepage des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst unter https://www.km.bayern.de/lehrer/stellen/gymnasium/warteliste.html