Versicherungsschutz

Versicherungsschutz nach Beendung des Referendariats

a) Krankenversicherung

Der Referendar hat als Beamter auf Widerruf Beihilfeanspruch. Oft wird er darüber hinaus privat krankenversichert sein. Was passiert nun nach Ende des Referendariats?

Folgende Fälle sind denkbar:

  • Der Lehramtsassessor erhält eine Planstelle und kann (zu geänderten Konditio-nen) in seiner privaten Krankenversicherung bleiben.
  • Der Lehramtsassessor erhält einen Supervertrag und wird dadurch Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Der Lehramtsassessor nimmt eine Teilzeitbeschäftigung (z.B. Stundenver-träge) an und wird dadurch Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicher-ung.
  • Der arbeitslose Lehramtsassessor hat über den berufstätigen Ehepartner Anspruch auf kostenlose Mitversicherung in dessen Krankenversicherung (Anspruch auf Familienhilfe §205 RVO).
  • Der arbeitslose Lehramtsassessor hat über den beihilfeberechtigten Ehe-partner Anspruch auf Beihilfe.
  • Der arbeitslose Lehramtsassessor hat weder Anspruch auf Familienhilfe, Beihilfe noch Arbeitslosenhilfe.

Wenn Versicherungsschutz durch die gesetzliche Krankenversicherung besteht, lohnt es sich, eine preisgünstige Krankenversicherung zu wählen, denn von den Leistungen her sind die meisten gesetzlichen Krankenversicherungen vergleichbar.

Besonders wichtig ist es zu überprüfen, ob die Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung ruhen kann, so dass bei späterer Einstellung der Eintritt in den Volltarif ohne erneute Risikoprüfung möglich ist. Eine solche Option gibt es teilweise für die Dauer von 3 Jahren.

Im Fall 5. sollte die Versicherung die Möglichkeit der Weiterführung des günstigen Ausbildungstarifs über einen möglichst langen Zeitraum bieten.

Für arbeitslose Lehramtsassessoren ohne Ansprüche (Fall 6.) bieten einige Versicher-ungen Sondertarife, die entweder auf einen bestimmten Zeitraum (18 Monate) oder das Erreichen einer Höchstaltersgrenze (34 Jahre) beschränkt sind. Grundsätzlich sollte immer ein Vergleich der Tarife der privaten Versicherer mit denen der gesetzlichen Krankenversicherungsträger erfolgen. Die letzteren könnten insbesondere für Familien mit Kindern weitaus günstiger sein.

Vorsicht: Der arbeitslose Referendar kann eventuell nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückwechseln und hat dann keinen Versicherungsschutz.

b) Lebensversicherung

Weiterführen der Versicherung bei voller Beitragszahlung ist sicher die beste Lösung. Es gibt aber auch die Möglichkeit der beitragsfreien Unterbrechung. Zusätzlich bieten einige Gesellschaften die Möglichkeit, die Beiträge vorübergehend über das sog. Gewinnkonto zu finanzieren. Vorteil: voller Versicherungsschutz, keine Beitragsbelastung. Weitere Möglichkeiten: Beitragsüberbrückung (ab etwa 5 € pro Monat), Risikobeitragszahlung, Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags, vorübergehende Außerkraftsetzung.

c) Berufsunfähigkeit

Eine Dienstunfähigkeitsversicherung ist nicht unnötig, da dies in den ersten Dienstjahren vom Staat gar nicht abgesichert wird. Welche Möglichkeiten es hier zur Fortführung gibt erläutern die einzelnen Versicherungen. Ein Ruhenlassen ist auch hier zumeist möglich.

d) Unfallversicherung

Diese Versicherung sollte wegen des geringeren Beitrags - wenn möglich - beibehalten werden. Prinzipiell gibt es aber auch hier einige der oben genannten Möglichkeiten.

e) Privathaftpflicht, Dienst- und Amtshaftpflicht

Als Mitglied des bpv ist man automatisch privat-, dienst- und amthaftpflichtversichert. Wer nach dem 2. Staatsexamen arbeitslos ist, kann bis maximal zwei Jahre beitragsfrei als Mitglied geführt werden, danach für 3,06 € monatlich. Alle Mitgliedsrechte, und damit auch der Versicherungsschutz, bleiben erhalten.

f) Bausparvertrag

Obwohl jede Bausparkasse Regelsparbeiträge kennt, ist normalerweise eine Einstellung oder Reduzierung der Einzahlungen ohne Problem möglich. Der Bausparer sollte aber auf alle Fälle versuchen, soviel einzuzahlen, dass er in den Genuss der vollen Wohnungsbauprämie kommt.

Auf jeden Fall sollte man vor Abschluss der Ausbildung unbedingt mit der Versicherungsgesellschaft reden, bevor man irgendwelche Versicherungen kündigt.

g) Rentenversicherung

Die Nachversicherung ist keine Frage des persönlichen Ermessens, sondern durch das Gesetz geregelt:

  • Der Staat muss nach dem Ausscheiden des Beamten auf Widerruf und nach Ablauf einer Frist von einem Jahr eine Nachversicherung bei der Bundes-versicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für die abgeleistete Dienstzeit durchführen und die Betroffenen davon benachrichtigen.
  • Bei Beschäftigung auf Probe, auch im Angestelltenverhältnis, verlängert sich diese Frist auf zwei Jahre.
  • Die Nachversicherung ist dann unmittelbar nach dem Ausscheiden durchzu-führen, wenn man versicherungspflichtig tätig wird und keine versicherungsfreie Tätigkeit (z.B. als Beamter) mehr ausüben kann oder will.
  • Sofern ein Angestellter jedoch nach dem Zeitpunkt der Nachversicherung in das Beamtenverhältnis übernommen wird, handelt es sich bei der Nachversicherung dann um eine "unwirksame Nachversicherung", die unmittelbar keine Folgen für den Betroffenen hat, wenn man davon absieht, dass sie nicht auf das Ruhegehalt angerechnet wird. Die 24 Monate des Vorbereitungsdienstes müssen aber angerechnet werden; ebenso entsteht bei mehr als fünfjähriger Angestellten-tätigkeit eines (späteren) Beamten ein Rentenanspruch bei der BfA, der auf das Ruhegehalt angerechnet werden muss.

Die Nachversicherung erfolgt - ohne finanzielle Belastung der Betroffenen - sowohl mit dem Anteil des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers.