Die gängige Rechtsprechung sieht in den Bestimmungen zur Bildung in Art. 24 der UN-Konvention lediglich eine „Staatenverpflichtung“. Damit leitet sich kein unmittelbar geltender Rechtsanspruch daraus ab: Eine Klage vor einem deutschen Gericht kann nicht begründet werden.
Es sind ausschließlich die ideologisch geleiteten Vertreter von „Eine Schule für alle!“, die in der UN-Konvention unmittelbar geltende Rechtsansprüche auf „Individualebene“ sehen. Ihr Ziel ist es, eine Schulstrukturänderung herbeizuführen: Weg vom bewährten differenzierten Schulsystem, hin zur gleichmachenden Einheitsschule, in der jedes Kind aufgehen soll. Die Vertreter dieser Einheitsschule beziehen sich bei ihrer ideologischen Forderung stets nur auf den Artikel 24 Abs. 2 a der UN-Konvention: Dieser belege, dass das bayerische Schulwesen – vor allem § 41 des Bay. EUG – verfassungswidrig sei. Doch dies ist eine verengte Lesart!
Die UN-Konvention muss in ihrer Gesamtheit betrachtet werden!
Zentral sind neben dem oben genannten Art. 24 Abs. 2 a auch noch folgende Abschnitte: Art. 7 Abs. 2 mahnt an, dass „bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt [ist], der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ Art. 3 d besagt, dass zu den Grundsätzen des Übereinkommens (…) „die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen“ gehört. Art. 24 Abs. 2 e führt aus, dass es zu den Zielen des Übereinkommens zählt, „wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld [zu ermöglichen], das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.“ Letztlich fordert Art. 2 S. 5 dazu auf, Inklusion im Rahmen „angemessener Vorkehrungen“ vorzunehmen. „Angemessene Vorkehrungen“ sind dabei „notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen.“
Diese weitsichtige Lesart ergibt ein gänzlich anderes Bild als das der Einheitsschul-Befürworter: Die Inklusion von Kindern mit Behinderungen ist unser aller Ziel, doch nur mit dem geschulten Blick für seine gesamte Tragweite und unter der Voraussetzung zentraler Kriterien: Zu berücksichtigen sind insbesondere das Kindeswohl, die Achtung vor der Unterschiedlichkeit, die bestmögliche und individuelle Förderung und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, innerhalb derer die Inklusion nur sinnvoll verwirklicht werden kann. Was hilft es, wenn Kinder mit besonderem Förderbedarf in Regelschulen „gepresst“ werden und anschließend mit noch mehr persönlichen, sozialen und lernbedingten Schwierigkeiten zu kämpfen haben?
Oftmals wird nur einseitig über gelungene Inklusion berichtet, gerade von den Befürwortern der Einheitsschule. Doch es gibt genügend Beispiele misslungener Inklusion – wie die Stellungnahmen Betroffener zeigen.
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