Positionspapier zur Inklusion

Die UN-Behindertenrechtskonvention
Der Bayerische Philologenverband begrüßt die Behindertenrechtskonvention, die 2006 von den Vereinten Nationen und inzwischen auch vom Deutschen Bundes-tag ratifiziert wurde. Darin werden die allgemeinen Menschenrechte auf Menschen mit Behinderungen und ihre besonderen Lebenslagen konkretisiert. Die Konven-tion überwindet das Fürsorgeprinzip und würdigt Behinderungen explizit als Be-standteil menschlicher und gesellschaftlicher Vielfalt sowie als Quelle kultureller Bereicherung. Kern des Übereinkommens sind Ansprüche auf Selbstbestimmung, Nichtdiskriminierung und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe, die rechts-verbindlich verankert und wirksam durchgesetzt werden sollen. Die UN-Konvention sieht dabei vor, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen eines „inklusiven Bildungssystems“ an Regelschulen zu unterrichten.

Inklusion
Wir Lehrkräfte unterstützen nachdrücklich, dass Schülerinnen und Schüler mit Be-hinderungen dieselben Chancen haben sollen wie andere Kinder auch. Daher nehmen wir uns der Thematik und der damit verbundenen Verantwortung aus Art. 24 Abs. 2 a an, in dem es heißt: „Kinder mit Behinderungen [dürfen] nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden.“
Bei allen geplanten Schritten verweisen wir aber darauf, die Konvention in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Zentral sind neben Art. 24 Abs. 2 a folgende Abschnitte:

Art. 7 Abs. 2: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“Art. 3 d: „Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind“ (…) „die Achtung vor der Unter-schiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen (…).“
Art. 24 Abs. 2 e: Zu den Zielen des Übereinkommens zählen „wirksame individuell ange-passte Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.“
Art. 2 S. 5: Inklusion soll im Rahmen „angemessener Vorkehrungen“ erfolgen. Diese sind „notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnis-mäßige oder unbillige Belastung darstellen.“

Inklusion nach der UN-Konvention bedeutet mehr als Integration, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe und optimale Förderung aller Kinder im Bildungswesen. Voraussetzung dafür ist aber auch, dass ihre Unterschiedlichkeit geachtet und die Unterstützung individuell geleistet werden kann. Die getroffenen Maßnahmen müs-sen zudem „verhältnismäßig“ sein. Der Besuch einer Regelschule ist deshalb nicht in jedem Fall der bessere Weg. Vielmehr gilt es im Einzelfall abzuwägen, wie und wo die bestmögliche Förderung erreicht werden kann. Dabei muss das Wohl des einzelnen Kindes im Mittelpunkt stehen: Es bestimmt, unter welchen Umständen ein Kind mit Behinderung die optimale Förderung erfährt.

Schulpraxis
An bayerischen Gymnasien wird Inklusion bereits erfolgreich und selbstverständ-lich praktiziert. Beispielhaft lassen sich das Dante- und das Gisela-Gymnasium in München nennen, die körper- bzw. hörbehindertengerecht gestaltet sind. Auch an anderen Gymnasien sind Kinder mit Behinderungen fest in den Regelschulalltag inkludiert.
Kinder mit Behinderungen können die komplexen gesellschaftlichen Anforderun-gen, insbesondere soziale Kompetenzen, aber oft nicht nur beim gemeinsamen Lernen an Regelschulen erwerben. Gerade Förderschulen bieten die Möglichkeit, diese Ziele in besonderer Weise zu erreichen. Dort herrschen personelle und ma-terielle Voraussetzungen, wie sie an allgemeinen oder beruflichen Schulen übli-cherweise nicht geschaffen werden können: Das Personal betreut, diagnostiziert, erzieht, unterrichtet, berät und fördert Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogi-schem Förderbedarf und ist für die dort anfallenden Aufgaben speziell ausgebildet.

Handlungsbedarf
Wir sehen daher Handlungs- und Verbesserungsbedarf bei den bereits bestehenden und funktionierenden Einrichtungen. Diese müssen erhalten und weiterentwickelt werden: Mobile Sonderpädagogische Dienste müssen weiter ausgebaut, die Perso-nalversorgung und die Planungssicherheit der Förderschulen, v. a. für nichtstaatliche Träger, verbessert werden. Kinder mit erhöhtem Förderbedarf benötigen kleine Lerngruppen und feste Bezugspersonen, zu denen ein belastbares Vertrauensverhältnis möglich ist. Neben dem Besuch von Regel- und Förderschulen sind auch Formen der Zusammenarbeit vorteilhaft, wie sie etwa durch Kooperations- und Außenklassen von Regelschulen im Rahmen des „Bayerischen Wegs der Integration durch Kooperation“ für etwa ein Viertel der körperlich und geistig behinderten Kinder bestehen. Schulneubauten sollten zudem von Beginn an barrierefrei konzi-piert werden. Den Eltern müssen überdies gute Beratungsstrukturen zur Verfügung stehen, die über die jeweiligen Beschulungsformen aufklären. Für sie muss trans-parent sein, dass Regelschulen u. U. nicht in demselben Maße auf die individuel-len Bedürfnisse ihrer Kinder eingehen können wie spezielle Förderschulen.

Fazit

„Inklusion“ in Regelschulen um jeden Preis ist aus Sicht des Bayerischen Philolo-genverbandes der falsche Weg: Dabei sein ist nicht alles! Bei der Umsetzung der Konvention müssen das einzelne Kindeswohl und seine bestmögliche Förderung im Mittelpunkt stehen, so wie es Art. 7 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 e verlangen. Eine undifferenzierte, gleichmachende Inklusion würde erst Recht die Gefahr der Diskriminierung bergen: Wenn die Regelschulen den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen nicht entsprechen können, führt dies zu Anpassungsdruck und dem Gefühl der Ausgrenzung. Eine barrierefreie und behindertengerechte Infra-struktur – baulich, organisatorisch und personell – ist daher eine unabdingbare Vorraussetzung für die Vermeidung von Diskriminierung und für „echte Inklusion“.

Nur so erfahren alle Kinder und alle Talente die ihnen zustehende individuelle För-derung. Dies wiederum bringt mehr Chancen- und Bildungsgerechtigkeit. – Darum muss es uns gehen!

Januar 2010