Mit 64 noch beurteilt werden?
WIE LANGE BEURTEILUNG SINNVOLL SEIN KANN
Im Dezember 2010 endet der Beurteilungszeitraum 2006 – 2010. Derzeit gelten weiterhin die Beurteilungsrichtlinien von 2006. Damit wären an sich für Beurteilende und Beurteilte die Rahmenbedingungen zuverlässig geregelt. Nach den in den vergangenen Jahren erfolgten Änderungen hoffen alle Beteiligten auf Verlässlichkeit und auf ein unverändertes Verfahren. Nach wohl unvermeidbaren Reibungsverlusten hatte man sich mit den Kollegien und Direktoraten mit den neuen Vorgaben, den Änderungen und auch der Umrechnung der Prädikate arrangiert und sah dem Ende des Beurteilungszeitraumes, in dem sich üblicherweise die Unterrichtsbesuche mehren, zwar wie meist mit gemischten Gefühlen, aber durchaus gelassen entgegen. An den Gymnasien sind in diesem Beurteilungszeitraum wichtige und komplexe Aufgaben zu bewältigen: die Endphase der Umstellung auf eine achtjährige gymnasiale Schuldauer steht an, mit zwei unterschiedlichen Oberstufen, neuen Unterrichtsformen, wie es die verschiedenen Seminare sind, künftig fünf Abiturfächern, mehr mündlichen Prüfungsanteilen und geänderter Schwerpunktsetzung! – Noch mehr Unruhe brauchen wir vor Ort wahrlich nicht!
Neue Beförderungsämter für den Bereich der Grund-, Haupt- und Realschulen machen Anlassbeurteilung notwendig
Flankierend zur Dienstrechtsreform bzw. in deren Rahmen werden für Lehrkräfte an Grund-, Haupt- und Realschulen funktionslose Beförderungsämter geschaffen und für Gymnasien und Berufliche Oberschulen Stellenhebungen durchgeführt. Zwar bleibt die endgültige Zahl der Beförderungsmöglichkeiten den Verhandlungen zum Doppelhaushalt 2009/10 vorbehalten, doch sollen im September 2009 und 2010, schon vor dem Inkrafttreten der Dienstrechtsreform (voraussichtlich im Jahr 2011), erste Beförderungen erfolgen.
Neben einer Mindestdauer an beruflicher Erfahrung müssen dafür natürlich Leistungsaspekte berücksichtigt werden. Um leistungsgerechte, d. h. an den Kriterien Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemessene Beförderungen sicher zu stellen, sind dafür aktuelle Beurteilungen notwendig. Dies führt dazu, dass alle Lehrkräfte im Volks- und Realschulbereich, die für eine solche Beförderung in Frage kommen und die nach 2005 keine Beurteilung erhalten haben, rechtzeitig im Rahmen von Anlassbeurteilungen zu beurteilen sind.
Durch die Schaffung von funktionslosen Beförderungen, für die prinzipiell alle Lehrkräfte infrage kommen, muss deren Eignung und Leistung zeitnah beurteilt werden. Dieser einmalig gegebene Anlass zieht umfangreiche Arbeiten nach sich und stellt für alle Beteiligten einen enormen Kraftakt und eine hohe Belastung dar, ist aber wegen der damit verbundenen individuellen Anerkennung und monetärerer Vorteile unverzichtbar. Die damit verbundenen Anlassbeurteilungen werden zurzeit auf der Basis bestehender Beurteilungsrichtlinien ohne rechtliche und formale Hindernisse umgesetzt.
Für Lehrkräfte aus dem Bereich der Gymnasien und Beruflichen Oberschulen ist eine solche Sondermaßnahme nicht notwendig, da es dort schon in den vergangenen Jahren entsprechende Beförderungsmöglichkeiten gegeben hat und zusätzlich zur Verfügung stehende Beförderungsstellen umgehend an entsprechend gut beurteilte Kolleginnen und Kollegen auf den Wartelisten vergeben werden können.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unterschiedlich interpretiert
Man könnte den glücklichen Lehrkräften, die befördert werden, gratulieren und zur Tagesordnung übergehen, gäbe es da nicht (seit 2006) ein Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das aus Sicht einiger Juristen so auszulegen sei, dass alle Beamtinnen und Beamte generell bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu beurteilen wären. Das Durchschnittsalter der Lehrkräfte an Gymnasium liegt bei knapp unter 50 Jahren, was bedeutet, dass nur etwas mehr als die Hälfte jünger als 50 Jahre ist. Die strikte Anwendung eines Beurteilungsgebotes bis zum Erreichen der Altersgrenze für den Ruhestand hätte damit nahezu eine Verdoppelung der Zahl der zu Beurteilenden zur Folge – ohne irgendwelche Konsequenzen für deren berufliche oder finanzielle Situation. Ein gigantischer bürokratischer und zeitlicher Aufwand ohne Sinn und Zweck! Kann sich doch jede Lehrkraft auf Antrag ohnehin beurteilen lassen, und dem Dienstherren bleibt es unbenommen, Beurteilungen durchzuführen, wenn er dazu einen Anlass sieht.
Gesetz lässt Raum für kluge politische Entscheidungen!
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat zum Ziel (§ 1), „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Es lässt aber auch unterschiedliche Behandlung u. a. zu (§ 20 (1) 3.), wenn „besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt“.
Für den Bereich der Gymnasien und Beruflichen Oberschulen brächte die Umsetzung einer dienstlichen Beurteilung für alle bis zum Erreichen der Altersgrenze, d. h. bis zur Versetzung in den Ruhestand keine Vor- oder Nachteile für Jüngere, die ohnehin beurteilt werden, hätte aber auch keine Vorteile für Ältere, die nicht mehr befördert werden können. Ein Nachteil für Ältere ist ebenfalls nicht zu sehen, da sich ja jeder auf Antrag auch wie bisher beurteilen lassen kann. Eine Welle von Klagen älterer Kolleginnen und Kollegen auf Durchführung einer dienstlichen Beurteilung, wie sie von manchen befürchtet wird, ist jedenfalls nicht zu erwarten!
Änderung der Rechtslage im laufenden Beurteilungsverfahren schaffte Konflikte
Man kann im Gegenteil davon ausgehen, dass eine sofortige Umsetzung der Beurteilung aller bis zum Ende des aktiven Dienstes rechtlich sehr viel problematischer wäre, da man dadurch die Bedingungen in einem laufenden Beurteilungsverfahren änderte. Der davon betroffene Personenkreis konnte bisher davon ausgehen, dass er ab dem 50. bzw. 55. Lebensjahr nicht mehr beurteilt würde, was auch der Kenntnisstand der Beurteilenden war und derzeit noch ist. Der einer Beurteilung zugrunde liegende Zeitraum würde für diese auf weniger als zwei Jahre verkürzt und daher eine Ungleichbehandlung der zu Beurteilenden ergeben.
Außerdem hätte eine generelle Einbeziehung der über 50jährigen in den Kreis der zu Beurteilenden mit großer Wahrscheinlichkeit heftige Auswirkungen auf die Verteilung der zu vergebenden Beurteilungsprädikate. Die Funktionsträger in dieser „Altersklasse“ zählen in der Regel zu den Leistungsträgern und auch die anderen Kolleginnen und Kollegen mit ihrer langen beruflichen Erfahrung dürfen mit Recht auf gute Prädikate hoffen. Dies könnte die Gefahr bergen, dass künftig eine geringere Zahl Jüngerer mit besseren Beurteilungen rechnen kann oder, wenn das nicht der Fall wäre, man viele Ältere durch entsprechende Be-, Abwertung demotivieren würde. Beides kann man nicht wollen. Die bisherigen Erfahrungen haben zudem gezeigt, dass deutliche Verbesserungen bei den Prädikaten der dienstlichen Beurteilung eines Kollegiums von der Dienstaufsicht eher argwöhnisch gesehen werden.
Lehrerverbände im Bayerischen Beamtenbund wollen Beibehaltung des Verfahrens
Bei einem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Bayerischen Beamtenbundes Rolf Habermann und seinem Stellvertreter Willi Renner im Dezember waren sich die Vorsitzenden aller dort vertretenen Lehrerverbände (BLLV, bpv, BRLV, KEG, VLB) einig, dass man für den Bereich der Volks- und Realschulen die einmalige Anlassbeurteilung braucht, dass man aber für die Zukunft die Beibehaltung der bisherigen Altersgrenzen im Beurteilungsverfahren fordert.
Zudem ist für die weitere Umsetzung der Dienstrechtsreform der Zeitraum ab 2011 vorgesehen, bei der mehr Leistungsaspekte im Rahmen der Besoldung zum Tragen kommen sollen. Dies wird nicht ohne Konsequenzen für Art und Umfang von Leistungseinschätzungen bleiben und damit höchstwahrscheinlich auch Auswirkungen auf künftige Verfahren der dienstlichen Beurteilung haben. Das Beurteilungsverfahren im Bereich der Lehrkräfte ist nicht zuletzt wegen der im Vergleich zu anderen Beamtengruppen deutlich unterschiedlichen Aufgabenstellungen mit gutem Grund relativ komplex und aufwändig. Dadurch erfordern sinnvolle Modifikationen eine längere Planung und Erprobung. Solche müssen für die Betroffenen nicht nur transparent sein, sondern auch eine verlässliche Grundlage bieten. Daher sollte bis zur weiteren Umsetzung der Dienstrechtsreform die geltende Laufbahnverordnung beibehalten werden, die eine Verzichtsmöglichkeit ab dem 50. und eine Beurteilung ab dem 55. Lebensjahr auf Antrag vorsieht. Im Übrigen spricht nichts dagegen, für den größten Beschäftigtenbereich, die Lehrkräfte, die Möglichkeit einer eigenständigen Beurteilung beizubehalten. Sechs Kreuze in einem Beurteilungsformular werden unserer differenzierten pädagogischen Arbeit nicht gerecht.
Qualität statt Geschwindigkeit – Änderung ist nur dann sinnvoll, wenn es einer Änderung bedürfte
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass von schnellen Reformen keine positiven Signale ausgehen. Deshalb möchte ich vor einer unnötigen Änderung des Beurteilungsverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt deutlich warnen, was nur mit enormem zusätzlichen Aufwand verbunden wäre, Unruhe in die Kollegien brächte und keinerlei positive Auswirkungen in Bezug auf Qualität oder Motivation hätte. Im Gegenteil! Wichtige Leitungszeiten würden blockiert und stünden nicht zur Sicherung der Qualität, zur Zusammenarbeit mit Schülern und Eltern, für die Weiterentwicklung unseres Gymnasiums und die Umsetzung der neuen Oberstufe des Gymnasiums zur Verfügung.
Max Schmidt
Erster Vorsitzender des Bayerischen Philologenverbandes
Februar 2010
