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SATZUNG DES BAYERISCHEN PHILOLOGENVERBANDES

 
(Stand vom 01.12..2006)
 
 

I   Name und Sitz des Verbandes

§ 1

Der Verband führt den Namen Bayerischer Philologenverband "(BPV)"

§ 2

Der Verband hat seinen Sitz in München und ist hier in das Vereinsregister eingetragen.

II   Ziele und Aufgaben des Verbandes

§ 3

  1. Aufgaben des Verbandes sind:

  • Vertretung und Förderung der beruflichen- und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder,

  • die Behandlung aller Angelegenheiten die den Berufsstand betreffen,

  • die Einflussnahme auf die Gestaltung des Bildungswesens unter besonderer Berücksichtigung des Gymnasiums,

  • Herausgabe eines Jahrbuches mit Einzelangaben u. a. über Geburtsdatum, Prüfungsjahrgang, Amtsbezeichnungen, Titel, Dienststelle, Funktionen, Fächerverbindung und sonstige Tätigkeiten.

  1. Der Verband hat weder eine konfessionelle noch eine politische Bindung. Er bekennt sich zur demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung.

III   Mitgliedschaft

§ 4

  1. Der Verband beruht auf dem freiwilligen Zusammenschluss seiner Mitglieder.

  2. Mitglied des Verbandes kann werden, wer

  • die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien hat, oder wer an Schulen unterrichtet oder erzieherisch wirkt, die zur Hochschulreife führen,

  • Hochschullehrer ist,

  • Anwärter für das Lehramt am Gymnasium ist bzw. sich in einem einschlägigen Fachstudium darauf vorbereitet.

Darüber hinaus können Lehrer, Anwärter und Studierende anderer Lehrämter Mitglieder des Verbandes werden, wenn sie die Ziele und Aufgaben des Verbandes unterstützen.

  1. Bei natürlichen und juristischen Personen, die Ziele und Aufgaben des Verbandes fördernd unterstützen wollen, entscheidet der Hauptvorstand über die Aufnahmen. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§5

  1. Das Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum 01. des nächstfolgenden Monats nach Eingang der Beitrittserklärung in der Geschäftsstelle beginnen. Wird ein Antrag auf Aufnahme in den Verband abgelehnt oder nicht innerhalb von drei Monaten verbeschieden, so kann der Antragsteller Berufung zum Hauptvorstand einlegen.

  2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse) können in Dateien gespeichert, geändert, gelöscht oder aus Dateien übermittelt werden, soweit die Datenverarbeitung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes liegt.

§ 6

  1. Die Mitglieder haben regelmäßig Beiträge zu entrichten. Die Höhe und den Zahlungsmodus der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Hauptversammlung.

  2. Der Mitgliedsbeitrag ist vom Beginn des Monats an zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft nach § 5 beginnt, bis zum Ende des Monats in dem das Mitglied (im Falle des Austritts nach Ablauf der Kündigungsfrist) ausscheidet.

§ 7

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

  2. Austrittserklärungen sind nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Sie müssen spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht sein.

  3. Mitglieder, die sich der Erfüllung ihrer Pflichten gegen den Verband entziehen oder ihn sonst schädigen, können durch einen Beschluss des Hauptvorstandes ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist schriftlich auszufertigen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzusenden.

  4. Gegen einen solchen Beschluss des Hauptvorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen, gerechnet vom dritten Tag der Aufgabe des Briefes zur Post, Berufung bei der Hauptversammlung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Hauptversammlung mit zwei Drittel Mehrheit. Der ordentliche Rechtsweg kann erst beschritten werden, wenn die Hauptversammlung über die Berufung entschieden hat.

  5. Mitglieder anderer Berufs- oder Interessenverbände können im Bayerischen Philologenverband Ämter nur mit Zustimmung des Hauptvorstandes wahrnehmen.

§ 8

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

IV   Gliederung des Verbandes

§ 9

  1. Der Verband gliedert sich in Obmannschaften und Studentengruppen. Eine Obmannschaft besteht aus den Verbandsmitgliedern an einem Gymnasium, einer Fach- oder Berufsoberschule, einer sonstigen schulischen Einrichtung, Hochschule oder Behörde. Studentische Verbandsmitglieder einer Hochschule sind in einer Studentengruppe organisiert.

  2. Für Verbandsmitglieder, die in § 9 (1) nicht erfasst sind, regelt der Hauptvorstand die Zugehörigkeit zu einer Obmannschaft.

  3. Die Mitglieder einer Obmannschaft wählen in geheimer und direkter Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit die Obfrau/den Obmann und den/die Stellvertreter/in für die Dauer von vier Jahren, beginnend mit dem Jahr 1993.

§ 10

  1. Für je 100 Verbandsmitglieder eines jeden Bezirksverbandes wird in geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von vier Jahren eine Delegierte oder ein Delegierter und deren/dessen Stellvertreter/in von den jeweiligen Mitgliedern eines Wahlkreises gewählt.

  2. Übersteigt die Zahl der Verbandsmitglieder eines Bezirksverbandes eine durch 100 teilbare Zahl um mehr als 50, so ist ein weiterer Delegierter zu wählen.

  3. Die Delegiertenwahlkreise eines Bezirks werden von Bezirksvorsitzenden in Absprache mit der Bezirksversammlung eingeteilt.

§ 11

  1. Die Obmannschaften und Studentengruppen eines Regierungsbezirkes und der Landeshauptstadt München bilden je einen Bezirksverband.

  2. Die Delegierten, Obleute und die Sprecher der Studentengruppen jedes Bezirksverbandes bilden je eine Bezirksversammlung.

  3. Sie tritt mindestens einmal jährlich, und zwar rechtzeitig vor der Hauptversammlung, zusammen; sie muss auch einberufen werden, wenn hierfür unter Angabe einer Tagesordnung ein Antrag von mindestens einem Viertel der Obleute oder der Hälfte der Delegierten gestellt wird.

  4. Die Bezirksversammlung wählt den Bezirksvorsitzenden, der die Geschäfte des Bezirksverbandes führt und seinen Stellvertreter in geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von vier Jahren. Außerdem bestellt sie einen Bezirkskassier und zwei Bezirkskassenprüfer.

§ 12

Zu Obleuten, Delegierten und Bezirksvorsitzenden können solche Mitglieder nicht gewählt werden, die Dienstvorgesetzte der Mehrheit der von ihnen zu vertretenden aktiven Verbandsmitglieder sind.

V   Beschlussorgane des Verbandes

§ 13

  1. Beschlussorgane des Verbandes sind

  • die Hauptversammlung (HVS)

  • der Hauptvorstand (HV)

  1. Mitglieder des Hauptvorstandes können nicht Delegierte sein.

§ 14

  1. Die Delegierten bilden die Hauptversammlung

  2. Die Hauptversammlung ist, abgesehen von den Fällen in denen in dieser Satzung oder im Gesetz eine Mitwirkung sämtlicher Mitglieder vorgesehen ist, das oberste Verbandsorgan.

  3. Sie bildet die Mitgliederversammlung im Sinne des Gesetzes in allen Fällen, in denen das Gesetz nicht zwingend eine Versammlung sämtlicher Mitglieder vorschreibt.

  4. Soll eine Mitgliederversammlung gemäß § 37 Abs. 1 BGB einberufen werden, so ist hierzu das schriftliche Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Hauptvorstand erforderlich.

§ 15

  1. Die Hauptversammlung ist vom Hauptvorstand jährlich einmal zu einer ordentlichen Tagung einzuberufen. Die Hauptversammlung wird durch Bekanntmachung in der Verbandszeitung oder durch Rundschreiben an die Delegierten einberufen.

  2. Die Bekanntgabe von Ort und Zeit der Hauptversammlung hat mindestens zwei Monate vorher zu erfolgen.

  3. Eine außerordentliche Hauptversammlung, für die die Frist des § 15 nicht gilt, ist einzuberufen, wenn dies

  • mindestens drei Bezirksversammlungen oder

  • ein Drittel der Delegierten verlangen

  1. Auch der Hauptvorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn er dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

§ 16

  1. Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig.

  2. Die Mitglieder des Hauptvorstandes sind bei der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt.

  3. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreibt.

  4. Bei Stimmengleichheit gilt Antrag als abgelehnt.

  5. Stimmenübertragung ist nur auf den/die gewählte/n Stellvertreter/in  eines/einer Delegierten möglich.

  6. Satzungsänderungen können nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Delegierten erforderlich. Für Änderungen der Wahlordnung genügt die einfache Mehrheit.

  7. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom 1. Vorsitzenden, vom Schriftführer und von einem Bezirksvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 17

Aufgaben der Hauptversammlung sind:

  • Bestimmung der Grundlinien der Verbandsarbeit,

  • Entgegennahme der Arbeitsberichte und Aussprache darüber,

  • Beschlussfassung über die eingereichten Anträge,

  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und des Hauptvorstandes,

  • Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag,

  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,

  • Wahl und Nachwahl des Vorsitzenden, der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und der Referenten des Hauptvorstandes mit Ausnahme des Vorsitzenden der Referendarvertretung,

  • Bestellung von zwei Kassenprüfern,

  • Änderung der Satzung und der Wahlordnung,

  • Regelung der Herausgabe der Verbandszeitschrift,

  • Anschluß an Dachverbände und andere Organisationen sowie Austritt aus diesen,

  • Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

  • Entscheidung über die Berufung gegen die Nichtannahme eines Mitgliedsantrags,

  • Entscheidung über Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds,

  • Festsetzung des Tagungsortes der nächsten Hauptversammlung.

§ 18

Die Leitung des Verbandes obliegt

  • dem Geschäftsführenden Vorstand und

  • dem Hauptvorstand.

§ 19

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden und vier Stellvertretern. Ein Stellvertreter ist aus dem Kreis der Bezirks-vorsitzenden gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung zu wählen. Sie sind Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Jeder von Ihnen kann allein den Verband vertreten. Sofern die/der Vorsitzende des Deutschen Philologenverbandes vom Bayerischen Philologenverband gestellt wird, ist sie/er für die Dauer der Amtszeit im Deutschen Philologenverband Mitglied im Geschäftsführenden Vorstand.

§ 20

  1. Der Hauptvorstand besteht aus

  • dem Geschäftsführenden Vorstand

  • den Bezirksvorsitzenden

  • den Referatsleitern

  • den Vertretern für Gymnasien im Hauptpersonalrat, soweit diese Verbandsmitglieder sind

  • den auf Beschluss des Hauptvorstands kooptierten Mitgliedern

  1. Der Geschäftsführende Vorstand und die Referatsleiter/innen des Hauptvorstands - mit Ausnahme der/des Vorsitzenden der Referendarvertretung - werden in geheimer und direkter Wahl durch die Hauptversammlung gewählt und müssen sich jedes dritte Jahr einer Vertrauensabstimmung stellen.

  1. Scheidet der/die Vorsitzende, ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes oder ein/e Referatsleiter/in vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist für den Zeitraum bis zur nächsten Hauptversammlung ein/e kommissarische/r Vertreter/in durch den Hauptvorstand zu bestimmen. Die nächste Hauptversammlung wählt dann eine/n Nachfolger/in für den Rest der Wahlperiode.

  2. Der Hauptvorstand wird mindestens sechsmal jährlich durch den/die Ersten/e Vorsitzende/n, unter Angabe der Tagesordnung soweit möglich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, einberufen. Zu den Sitzungen des Hauptvorstandes kann der/ die Erste Vorsitzende Sachverständige mit beratender Stimme einladen.

  3. Der Hauptvorstand muss auch auf Antrag von mindestens drei Bezirksvorsitzenden oder einem Drittel der Mitglieder des Hauptvorstandes von dem/der Ersten Vorsitzenden einberufen werden.

  4. Alle in der Satzung nicht geregelten Fragen werden durch den Hauptvorstand in einer Geschäftsordnung des Verbandes bestimmt. Sie enthält auch die Rechtsschutzordnung.

§ 21

Innerhalb des Verbandes bestehen Fachgruppen, deren Arbeit der Wahrnehmung fachlicher Interessen und der beruflichen Fortbildung dient. Die Fachgruppen arbeiten grundsätzlich selbständig. Die Arbeit der Fachgruppen wird im Bildungsbeirat koordiniert.

§ 22

  1. Die Verbandszeitschrift wird vom Verband herausgegeben.

  2. Die Schriftleitung wird vom Hauptvorstand bestellt.

VI   Auflösung des Verbands

§ 23

  1. Der Verband wird durch Beschluss seiner Mitglieder aufgelöst.

  2. Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes muss von mindestens einem Fünftel sämtlicher Mitglieder unterzeichnet sein. Die Auflösung selbst kann nur durch schriftliche Urabstimmung sämtlicher Mitglieder mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschlossen werden.

  3. Spätestens einen Monat nach Fassung des Auflösungsbeschlusses hat eine ordentliche Hauptversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.

VII   Inkrafttreten der Satzung

§ 24

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach der Eintragung durch das Registergericht in Kraft.

  2. Sie löst damit die Satzung ab, die am 27.09.1971 in das Vereinsregister (Abt. VR Bd 39, Nr. 60/4547) beim Amtsgericht München - Registergericht - eingetragen wurde.

Diese Satzung wurde am 12.07.2007 in das Vereinsregister eingetragen

(h.h.mooser)

 
   
   
   
   
   
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